Der Begriff "Lähmung" ist nicht nur als vorübergehender Zustand zu verstehen

Ein Patient muss über das Risiko einer Lähmung des Beines oder Fußes aufgeklärt werden, insbesondere, wenn die Lebensführung des Patienten besonders belastet wäre, falls sich das Risiko verwirklicht.

Es kann nicht angenommen werden, dass der Begriff "Lähmung" nur so zu verstehen ist, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasst. Grundsätzlich soll damit die Gefahr einer dauerhaften Lähmung ausgedrückt werden. Ein Arzt muss nicht damit rechnen dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, es sei denn, es liegen dafür begründete Anhaltspunkte vor.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 462 15 vom 11.10.2016
Normen: BGB § 611, § 280 Abs. 1; § 823
[bns]