
Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht

Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht

Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.