
Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht

Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht

Nachdem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, genügt es nicht, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aufgestempelt oder aufgedruckt ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen verlangt die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift, wozu Faksimile-Stempel oder Computerunterschriften nicht zählen. Wird eine Kündigung trotzdem nur so signiert, dann ist sie unwirksam.