Umsatzsteuerpflicht für Schönheitsoperationen

Sind Schönheitsoperationen nicht medizinisch indiziert, so besteht für sie eine Umsatzsteuerpflicht.


Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof und führte in seiner Begründung aus, dass eine Schönheitsoperation der menschlichen Gesundheit dienen müsste, um von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Läge hingegen keine medizinische Indikation für die Operation vor und werden die Kosten nicht vom Sozialversicherungsträger getragen, kann nicht von der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung ausgegangen werden, weshalb auch keine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht käme.

Hintergrund: In der Regel sind Tätigkeiten von Medizinern, Zahnärzten und Heilpraktikern von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Vielfach ging man davon aus, dass diese Befreiung auch für solche Tätigkeiten galt, die in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und auch nur von einem Arzt durchgeführt werden können. Eine medizinische Intention wurde bisher aber noch nicht gefordert.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH V R 17 09 vom 07.10.2010
Normen: § 4 Nr.14 UStG
[bns]