Über mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten muss aufgeklärt werden

Stehen mehrere gleichwertige Behandlungsmethoden zu Verfügung, die jeweils unterschiedliche Erfolgschancen, Risiken oder Belastungen beinhalten, so erfordert es das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, dass er über die anderen altenativen Behandlungsmethoden aufgeklärt wird.


Der Kläger litt seit längerer Zeit unter einer langstreckigen Spinalkanalstenose (Wirbelkanalverengung). Er sollte sich daher einer Laminektomie, d.h einer Operation unterziehen, bei der der Wirbelbogen mit dem Dornfortsatz eines oder mehrerer Wirbel entfernt wird, um Platz für eine Rückenmarks- oder Bandscheibenoperation zu gewinnen oder aber um einen zu hohen Druck entgegenzuwirken. Bei dieser Operationsmethode drohen Instabilitätserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere Luxationen, weshalb der Eingriff meist in Zusammenhang mit einer Spondylodese (Versteifung von zwei oder mehr Wirbelkörpern) vorgenommen wird.
Als alternative Behandlungsmöglichkeit kam die Laminoplastie in Betracht, bei der nicht so weitgehende Stabilisierungsoperationen erforderlich sind, wie bei der Laminektomie, weil die Wirbelbögen nicht dauerhaft entfernt werden.

Der BGH bejahte zwei unterschiedliche Behandlungsalternativen, über die der Patient hätte aufgeklärt werden müssen und sah daher das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als verletzt an.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 179 10 vom 19.07.2011
Normen: GG Art. 103
[bns]