25.000 Schmerzensgeld bei einer nicht indiziierten Entfernung der Gebärmutter und fehlerhafter Aufklärung

Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn bei einer Patientin, die unter einer fortgeschrittenen Myombildung an der Gebärmutter leidet, sonst aber keinerlei Beschwerden hat, die ganze Gebärmutter entfernt wird.

In solchen Fällen hat der Arzt sein Augenmerk vorrangig auf den Erhalt der Gebärmutter zu richten.

Grundsätzlich ist der Patient über konservative Behandlungsmethoden aufzuklären, wenn diese eine echte Alternative darstellen, weil unterschiedliche Erfolgschancen bzw. Risiken oder Belastungen bestehen.
Zudem muss dem Patienten die Möglichkeit einer autonomen Entscheidung gegeben werden, so dass er sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise ausüben kann.
Bezogen auf die Aufklärung bedeutet dies, dass diese rechtzeitig zu erfolgen hat. In der Regel soll demnach eine Aufklärung schon bei der Vereinbarung des Operationstermins vorgenommen werden. Eine Aufklärung am Tage der Operation ist in den meisten Fällen als verspätet anzusehen. Eine Aufklärung am Vorabend ist unzureichend, wenn erstmals erhebliche Risiken aufgezeigt werden.
So lag der Sachverhalt auch hier. Die Klägerin wurde erst am Vorabend der Operation um 20.00 Uhr aufgeklärt, was das LG Berlin als verspätet ansieht.

Unter Berücksichtigung des Alters der Patientin von 43 Jahren, der nicht erforderlichen Operation, des eingetretenen Organverlustes, sowie der entstandenen Narben sieht das LG Berlin ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro als angemessen an.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 6 O 568 04 vom 08.10.2009
Normen: 2009-10-08
[bns]