Für die Zurückführung von Herzrhythmusstörungen auf eine Operation ist der bloße Nachweis eines engen zeitlichen Zusammenhangs nicht ausreichend

Macht ein Patient den behandelnden Arzt darauf aufmerksam, dass sich in dem zu untersuchenden Bereich ein Herzrhythmusregulator (Herzschrittmacher) befindet, ist es grob behandlungsfehlerhaft, wenn der Herzrhythmusregulator durch eine MRT (Magnetresonanztomographie) funktionslos wird.


Der Kläger litt seit Jahren an Bluthochdruck, einem erhöhten Harnsäurewert im Blut, einer kombinierten Ventilationsstörung und einer Blutverdickung. Aufgrund eintretender Herzrhytmusstörungen wurde dem Kläger ein Herzschrittmacher implantiert, der durch eine Magnetresonanztomographie beschädigt wurde, obwohl der Kläger zuvor auf den Herzschrittmacher hingewiesen hatte. Aufgrund der Zerstörung wurde die Implantation eines neuen Herzschrittmachers erforderlich. Nach der Neuimplantation kam es bei dem Kläger zu massiven Herzrhytmusstörungen und einer generellen Verschlechterung des Herzzustandes des Klägers, weshalb dieser ein Schmerzensgeld in Höhe von 47.000 Euro verlangte.

Das OLG Koblenz bejahte zwar einen groben Behandlungsfehler des Arztes, sah jedoch den Nachweis widerlegt, dass die Beschwerden des Klägers aufgrund der Auswechselung des Herzschrittmachers eingetreten sind. Dies wurde mit dem Umstand begründet, dass dem Kläger ein Herzschrittmacher implantiert wurde, der den Herzschlag überwacht und bei auftretenden Herzrhythmusstörungen interveniert, ansonsten aber untätig bleibt. Die Herzrhytmusstörungen hätten demnach in einen Zusammenhang mit der Neuimplantation eines neuen Herzschrittmachers gebracht werden können, wenn die Herzrhythmusstörungen des Klägers in dem Zeitraum zwischen der Beschädigung des alten Gerätes und der Implantation des neuen Gerätes eingetreten wären. Demnach sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerden des Klägers auf seine Grunderkrankung zurückzuführen sind und die zeitliche Nähe der Beschwerden zu der Neuimplantation lediglich zufälliger Natur ist.

Das Gericht sah ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro als angemessen an.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 5 U 1281 10 vom 10.03.2011
Normen: BGB §§ 253, 611, 823; ZPO §§ 286, 287
[bns]