Kein Aufklärungsfehler bei unterbliebenen Hinweis auf ein mögliches Ausbleiben eines dauerhaften Erfolges der Operation

Gibt ein Arzt bei einer ambulanten Untersuchung eine Operationsempfehlung ab, so muss er im Vorfeld des noch ungewissen Eingriffs nicht über die mit einem Eingriff verbundenen Risiken aufklären.

Jeder Patient hat das allgemeine Wissen, dass mit jeder Operation Risiken verbunden sind. Wünscht ein Patient schon im Vorfeld einer noch ungewissen Operation eine Aufklärung über mögliche Risiken, so muss er den Arzt darauf hinweisen.

Der Arzt schuldet in der Regel keine Aufklärung darüber, dass ein Operationserfolg möglicherweise nicht dauerhaft bestehen bleibt, wenn das konkrete Problem dem Patienten als unmittelbare Operationsfolge bekannt war.
Bei der Risikoaufklärung soll in der Regel über mögliche Beeinträchtigungen aufgeklärt weden, die aufgrund eines Eingriffs neu entstehen oder hinzutreten können und den Patienten in unerwünschter Weise andersartig stören können, als die Probleme deren Beseitigung die Operation dient.

In dem Fall litt der Patient an einer Peniskrümmung. Die Operation, die dieses Krankheitsbild beheben sollte, war jedoch nicht von dauerhaftem Erfrolg. Der Patient klagte aufgrund einer, seiner Ansicht nach, unzureichenden Aufklärung darüber, dass der Erfolg der durchgeführten Operation möglicherweise nicht dauerhaft garantiert werden kann.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 5 U 370 11 vom 24.08.2011
Normen: BGB §§ 276, 280, 611, 823
[bns]