Hepatitis C bei Berufstätigen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko stets Berufskrankheit

Verfügen Berufstätige aufgrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit über ein erhöhtes Ansteckungsrisiko mit Hepatitis C, so ist stets davon auszugehen, dass sie sich die Infektion im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben.


Geklagt hatte eine infizierte Krankenschwester, die sich an einer Infusionsnadel gestochen hatte und danach an Hepatitis C erkrankte, welches zu einer schweren Schädigung der Leber bis hin zu Leberkrebs führen kann. Die zuständige Versicherung verweigerte einen finanziellen Ausgleich der Folgen und begründete ihre Weigerung mit dem Umstand, dass der mit der Infusionsnadel behandelte Patient nicht unter der Krankheit leiden würde, eine Berufskrankheit somit nicht gegeben wäre. Zu Unrecht, wie die Richter am Bundessozialgericht urteilten.

Nach ihrer Auffassung sei bei Arbeitnehmern der Wohlfahrt, im Gesundheitswesen und Laboratorien mit erhöhter Infektionsgefahr stets aufgrund einer gesetzlichen Vermutung davon auszugehen, dass die Betroffenen sich die Infektion im Beruf zugezogen haben. Entsprechend muss die Unfallversicherung auch ihre Zahlungen leisten.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 30 07 R vom 02.04.2009
Normen: BKV Anl. Nr. 3101
[bns]