Versicherte haben keinen Anspruch auf "Spitzenmedizin um jeden Preis"

Gesetzliche Krankenkassen müssen nicht die Kosten für spezielle Krebsdiagnosen im Ausland übernehmen.


Vorliegend wollte der 74 Jahre alte Kläger die Kosten für eine in den Niederlanden durchgeführte Krebsdiagnose durch seine Krankenkasse ersetzt haben. Mittels dieses speziellen Verfahrens lassen sich durch winzige Eisenpartikel selbst kleinste Metastasen an den Lymphknoten erkennen, welchen bei anderen Verfahren nicht erkannt werden. Demgegenüber verweigerte die Krankenkasse die Kostenübernahme und begründete die Weigerung mit ihrer Auffassung, dass es sich bei dem durchgeführten Verfahren nicht um eine vertraglich zugesicherte Leistung handeln würde.

Zu Recht, wie das Gericht in seinem Urteil feststellte. Selbst wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt hat der Versicherte keinen Anspruch auf jede Form von Spitzenmedizin bis an die Grenzen der Medizintechnik. Eine Pflicht zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse besteht vielmehr nur im Bezug auf die allgemein anerkannten medizinischen Standards. Da entsprechende Alternativen für die Diagnose und Behandlung der Krankheit vorliegend zur Verfügung standen, sei es deshalb nicht gerechtfertigt die angefallenen Kosten der Krankenkasse aufzubürden.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 1 KR 298 10 vom 17.04.2012
Normen: §§ 13 III, IV, V, 27 I SGB V
[bns]