Arztbewertung im Internet rechtens

Aus datenschutzrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken gegen die Bewertung von Ärzten im Internet, weshalb diese auch keine Löschung ihrer Daten durch den Betreiber verlangen können.


Zu diesem Ergebnis kam das OLG Frankfurt im Fall einer klagenden Ärztin und sprach ihr damit eine schutzwürdiges Interesse an einer Löschung der Bewertungen ab.

Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei der Bewertung in dem Portal um einen Ausfluss der Meinungsfreiheit handelt. Da sie in einem Wettbewerb zu anderen niedergelassenen Ärzten steht, muss sie sich diesem Wettbewerb auch in Bewertungsportalen stellen. Um Missbrauch vorzubeugen, stehen in dem Portal außerdem Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung. So haben betroffene Ärzte etwa die Möglichkeit gegen eine falsche Bewertung Einspruch einzulegen. Auch bestehen keine Bedenken wegen einer mangelnde Objektivität oder Kompetenz der Nutzer, da eine Meinungsäußerung gerade durch eine subjektive Sichtweise geprägt ist.
 
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil OLG F 16 U 125 11 vom 08.03.2012
Normen: §§ 28, 29, 35 BDSG
[bns]