Befangenheit bei einseitiger Homepage eines Sachverständigen

Gestaltet sich der Internetauftritt eines medizinischen Sachverständigen einseitig und pauschalisierend zu Gunsten einer Partei, so kann ihn die Gegenseite wegen der Besorgnis der Befangenheit im gerichtlichen Verfahren ablehnen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt sollte ein medizinischer Sachverständiger Aussagen zu einer Schadensersatzforderung einer Patientin gegen die Betreiber einer Klinik treffen.

Die Klinikbetreiber lehnten den Sachverständigen jedoch wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Begründend wiesen sie darauf hin, dass sich der Internetauftritt des Sachverständigen einseitig zu Gunsten von Patienten gestalten würde. Pauschalisierend würde er auf dieser Seite Klinikbetreibern bloßes Gewinnstreben und schlechte Organisation vorwerfen, weshalb erhebliche Zweifel an seiner Objektivität bestehen würden und er deshalb als unparteilicher Sachverständiger ungeeignet sei.

Das Gericht teilte diese Auffassung und teilte mit, dass dem Sachverständigen zwar nicht der auf der Homepage dokumentierte Wille zum Streben nach mehr Patientensicherheit vorgeworfen werden könnte, er sich jedoch so deutlich auf Patientenseite und pauschalisierend gegen Klinikbetreiber stellt, dass eine objektive Unvoreingenommenheit in dem gegenständlichen Verfahren nicht mehr gewährleistet scheint. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Beklagten zu folgen.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG KO 4 W 645 12 vom 24.01.2013
Normen: § 406 I ZPO
[bns]