Arzt verliert nach Straftaten Zulassung

Einem wegen Abrechnungsbetruges verurteilten Arzt kann wegen Unwürdigkeit die ärztliche Zulassung entzogen werden, da eine weitere Berufsausübung dem Ansehen der Ärzteschaft schaden würde.


Wegen Abrechnungsbetruges und der Fälschung von Unterlagen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt sah sich der betroffene Arzt mit vermutlich weiter reichenden Konsequenzen für seine berufliche Zukunft durch die staatliche Zulassungsstelle konfrontiert. Diese entzog ihm nämlich die Zulassung und begründete ihre Auffassung mit der "Unwürdigkeit" des Betroffenen für seinen Beruf. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.

Das Gericht führte aus, dass es Patienten nur schwer zu vermitteln sei, wenn ein Arzt trotz jahrelanger Straftaten während seiner Berufsausübung weiter praktizieren dürfte. Würde man solches zulassen, würde das Vertrauen in den Berufsstand der Ärzteschaft nachhaltig geschädigt werden. Vor diesem Hintergrund war der Entzug der Zulassung rechtmäßig.

Ferner wies das Gericht darauf hin, dass weitere Straftaten wegen Steuerhinterziehung und Trunkenheit im Straßenverkehr nach der rechtskräftigen Verurteilung ebenfalls gegen eine Eignung des Klägers sprechen würden.
 
Oberlandesgericht Lüneburg, Urteil OLG LG 8 LA 99 09 vom 02.09.2009
Normen: §§ 3 I S.1 Nr.2, 5 II S.1 BÄO
[bns]