Behinderte haben Anspruch auf zusätzliche Badeprothese

Beinamputierten Personen kann neben der Alltagsprothese ein Anspruch auf eine Badeprothese zustehen.


Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass sich die beantragende Person mit der Badeprothese sicher in Bad, Dusche oder Schwimmbad bewegen kann und eine Beschädigung einer nicht wasserfesten Prothese hierdurch vermieden wird. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass die Möglichkeit zur Nutzung eines Schwimmbades nicht zu den Grundbedürfnissen gehört.

Ablehnend stand das Gericht dem Argument gegenüber, dass es wasserdichte Überzüge für Alltagsprothesen gibt. Denn diese sind keine vergleichbare Alternative zu einer Badeprothese. Es verneinte jedoch einen Anspruch auf eine salzwasserfeste Prothese.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 3 KR 2 08 R vom 25.06.2009
Normen: § 33 SGB V
[bns]