Arzt darf sich auf die Diagnose des überweisenden Arztes verlassen

Nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung darf sich ein Arzt darauf verlassen, dass ein Arzt eines fremden Fachgebietes seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt.

Der Arzt darf auf die Richtigkeit der von dem anderen Arzt durchgeführten Behandlung vertrauen, wenn nicht Umstände vorliegen, die einen Anlass geben, an der von dem Arzt des fremden Fachgebietes durchgeführten Behandlung und Diagnose zu zweifeln.

In dem entschiedenen Fall überwies ein Arzt eines fremden Fachgebietes (Internist) seine Patientin an einen Radiologen, mit Verdacht auf Lungenembolie. Die Patientin litt an einer Kontrastmittelallergie, weshalb der Radiologe von einer Phlebographie abriet. Diese hätte aufgrund der Kontrastmittelallergie nur unter srationären Bedingungen und Anästhesiebereitschaft durchgeführt werden können. Der Patientin wurde stattdessen zu einer Duplexsonografie geraten.

Gemäß der Sachverständigenangaben entschied das Gericht, dass der Duplexsonografie, aufgrund der mit der Gabe des Kontrastmittels verbundenen Risiken einer Phlebographie, generell der Vorrang zukommt. Demnach konnte es dem Radiologen nicht als Behandlungsfehler ausgelegt werden, dass er der Patientin nicht sofort zu einer stationären Behandlung riet bzw.keine sofortige Immobilisierung vorgenommen hat.

Die Entscheidung, ob eine unerzügliche Immobilisierung oder eine stationäre Einweisung geboten ist, unterfällt dem Fachgebiet des überweisenden Internisten.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 116 09 vom 08.03.2010
Normen: BGB §§ 280, 611, 823
[bns]