Aufklärung am Vorabend einer Operation ist verspätet

Erfolgt eine Risikoaufklärung über eine schon für den nächsten Tag angesetzte Herzoperation erst am Vorabend der Herzoperation, so ist diese Risikoaufklärung als verspätet anzusehen, so dass eine dennoch vorgenommene Behandlung an einem Behandlungsfehler leidet.

Der Patient muss demnach ausreichend Gelegenheit haben, sich frei zu entscheiden.
In dem entschiedenen Fall wurde der Patient erst am Vorabend einer Herzpoeration aufgeklärt, welche in Form einer minimalinvasiven Mitralklappenrekonstruktion erfolgen sollte und bei Bedarf in einen Mitralklappenersatz wechseln sollte und als Alternative zu einer Operation unter Eröffnung des Brustkorbes dienen sollte.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 184 10 vom 04.10.2011
Normen: BGB § 253, 280, 611, 823
[bns]