Kein Behandlungsfehler bei Durchtrennung des Stimmbandnervs infolge von Zug

Kommt es bei einer Schilddrüsenoperation zu einem Riss des Nervus recurrens (Stimmbandnerv), infolge von Zug auf den Schilddrüsenlappen, so ist darin kein Behandlungsfehler zu sehen.

Nach dem OLG Köln handelt es sich bei einem Riss des Stimmbandnervs aufgrund von Zug auf den Schilddrüsenlappen um ein operationsimmanentes Risiko, was sich auch durch die Möglichkeit der Identifizierung des Nervs durch Neuromonitoring nicht ändert.
In Abgrenzung dazu kann jedoch regelmäßig auf einen vermeidbaren Behandlungsfehler geschlossen werden, wenn der Stimmbandnerv mittels einer Schere oder eines Messers durchtrennt wird.

Eine Radiojodtherapie bzw. eine medikamentöse Behandlung stellen bei einer weit fortgeschrittenen Knotenbildung keine echte Behandlungsalternative zu einer Entfernung der Schilddrüse dar und es muss nicht über diese Behandlungsmethoden aufgeklärt werden.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 31 10 vom 08.11.2010
Normen: BGB §§ 280, 611, 823
[bns]