Risiko der Verletzung oberflächlicher Hautnerven begründet keine Aufklärungspflicht

Der Arzt muss im Vorfeld einer Operation zur Beseitigung einer Hydrozele im Hoden nicht darüber aufklären, dass es bei einem operativen Zugang über einen Leistenschnitt zu einer Verletzung oberflächlicher Hautnerven kommen kann, wenn der Patient keine gesonderte Nachfrage stellt.

Vielmehr birgt jede Operation das Risiko der Verletzung oberflächlicher Hautnerven, über welches ohne Anlass nicht aufgeklärt werden muss.

Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn bei einer Operation zur Beseitigung einer wiederholt auftretenden Hydrozele der operative Zugang über einen Leistenschnitt anstelle eines Hodensackschnitts gewählt wird.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 56 11 vom 18.07.2011
Normen: BGB §§ 253, 280, 611, 823
[bns]