Kläger muss vollen Kausalitätsnachweis bei der Behauptung von Impfschäden und behaupteten Aufklärungsmängeln führen

Will ein Kläger einen Impfschaden und eine mangelhafte Aufklärung über die Risiken einer Impfung geltend machen, die nach den Behauptungen des Klägers zu neurologischen Auffälligkeiten, Rückenschmerzen und Muskelzuckungen geführt haben, so muss er die Kausalität zwischen der durchgeführten Impfung und den behaupteten Beeinträchtigungen zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

Dabei müssen nach einer wissenschaftlichen Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen und durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen körperlichen Belastungen und einer festgestellten Erkrankung sprechen. Dabei darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit eines Zusammenhangs bestehen, vielmehr ist eine "gute Möglichkeit" erforderlich, wenn auch nicht von gesicherten Erkentnissen in der allgemeinen Lehrmeinung gesprochen wird.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 81 11 vom 03.08.2011
Normen: BGB §§ 280, 611, 823; ZPO § 286
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