Brustverkleinerung wird nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit gezahlt

Liegen die Gründe einer Brustverkleinerung im kosmetischen Bereich, ist die Krankenkasse nicht zur Zahlung der Operation verpflichtet.


Rund 4000 Euro begehrte die Versicherungsnehmerin von ihrer Krankenkasse, nachdem sie ihre Brüste hatte verkleinern lassen. Vor Gericht scheiterte sie mit ihrer Forderung.

Dieses wies darauf hin, dass eine Kostenübernahme nur möglich ist, wenn die Operation aus medizinischen Gründen zwingend geboten ist. Vorliegend waren solche Gründe aber nicht erkennbar, insbesondere fanden sich auch keine belastbaren Anhaltspunkte für eine behauptete Entlastung der Wirbelsäule. Auch ließen die Ausführungen des operierenden Arztes eher auf einen kosmetischen Eingriff schließen, weshalb dem Wunsch der Frau nicht entsprochen werden konnte.
 
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG NI L 4 KR 477 11 vom 07.10.2013
[bns]