Krankenhaus haftet nicht für Sturz bei Toilettengang

Sucht eine Patientin die Krankenhaustoilette ohne Hilfe des Pflegepersonals auf und erleidet in diesem Zusammenhang einen Unfall, kann sie von der Klinik keine finanzielle Entschädigung verlangen.


Zu dieser Entscheidung gelangte das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer Klägerin, welche im Vorfeld des Unfalls an der Hüfte operiert worden war. Ein paar Tage nach der OP suchte sie allein und ohne Unterstützung durch das Pflegepersonal die Toilette auf und stürzte dabei auf eine Toilettensitzerhöhung, welche durch den Sturz verrutschte. Die Folge war eine Oberarmfraktur, welche ebenfalls operiert werden musste. Da die Sitzerhöhung nur lose auf die Schüssel aufgelegt war und die Armoperation nach ihrer Auffassung fehlerhaft durchgeführt wurde, begehrte die Frau vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Höhe von 40.000 Euro. Vergeblich, wie das Gericht urteilte:

Denn ein Sachverständiger stellte eine fehlerfreie Durchführung der Armoperation fest. Auch traf das Krankenhaus keine Schuld an der verrutschten Sitzerhöhung. Das Aushebeln derselbigen durch den Sturz konnte man dem Krankenhaus nicht zum Vorwurf machen, weshalb die Sanitäreinrichtung als ausreichend sicher einzustufen war. Auch kann dem Krankenhaus nicht die Verantwortung für das Aufsuchen der Toilette ohne fremde Hilfe angelastet werden. Denn soweit sie sich das zutraute, war ihr der alleinige Toilettengang gestattet, wobei die Option für eine Zuhilfenahme des Pflegepersonals klar gegeben war. Die Nichtinanspruchnahme der Hilfe konnte man dem Krankenhaus aber ebenfalls nicht vorwerfen, weshalb das Begehren der Frau im Ergebnis abzulehnen war.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 26 U 13 14 vom 02.12.2014
Normen: §§ 280, 823, 31 BGB
[bns]