Sperrzeit

Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht beschreibt den Zeitraum, in dem ein Arbeitsuchender keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Dauer der Sperrzeit variiert je nach Verhalten des Arbeitssuchenden.

So beträgt die Sperrzeit-Dauer bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, sowie bei Meldeversäumnis je eine Woche. Bei nur unzureichender Eigenbemühung einen Arbeitsplatz zu finden sind es zwei Wochen. Das Ablehnen oder Abbrechen einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme bzw. eine Arbeitsablehnung kann drei bis zwölf Wochen Sperrzeit mit sich bringen. Bei Aufgabe einer Arbeitsstelle - z.B. durch einen Aufhebungsvertrag - beträgt die Sperrzeit immer zwölf Wochen. Die Sperrzeit tritt nur dann nicht ein, wenn der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.