Behandlungsfehler

Zusammen mit den Aufklärungsfehlern bilden die Behandlungsfehler die beiden Säulen des Arzthaftungsrechts. Unter einem Behandlungsfehler versteht man die Verletzung ärztlicher Standards durch den Behandelnden, wobei sich seine Sorgfaltspflichten im Rahmen seiner Tätigkeit nach dem gegenwärtigen und verfügbaren Stand der medizinischen Technik bemessen. Entscheidend ist dabei der Wissensstand des Fachbereichs, dem der jeweilige Arzt angehört, weshalb sich ein Allgemeinmediziner nicht an dem höheren Standard für Chirurgie o.ä. messen lassen muss. Bei neuen Geräten und neuen medizinischen Methoden ist dem behandelnden Arzt eine gewisse Karenzzeit bis zur Anwendung zuzubilligen. Führt der nachgewiesene Behandlungsfehler zu einem Schaden an der Gesundheit des Patienten, so ist der Arzt hierfür zum Schadensersatz verpflichtet.